Gesetzliche Neuregelungen durch die Gesundheitsreform

VN:F [1.9.17_1161]
Rating: 0.0/5 (0 votes cast)

Mit der Einführung des Finanzierungsgesetzes der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine ähnliche Rechtslage wie vor der letzten Gesundheitsreform im Jahre 2007. Mit dem Ablauf des Jahres, in dem Angestellte mit ihrem monatlichen Gehalt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigen gilt, dass sie sich versicherungsfrei stellen lassen können. Auf diese Weise wird ein Wechsel zur privaten Krankenversicherung erleichtert, weil die Drei-Jahres-Regelung entfällt. Allerdings muss für diesen Personenkreis auch absehbar sein, dass sie auch im folgenden Jahr über dieser Grenze liegen werden. Die Neuregelungen treten am 31. Dezember 2010 in Kraft, sodass alle aus der Versicherungspflicht fallen, die ihre Verdienstgrenze zum ersten Mal in diesem Jahr überschritten haben. Im auslaufenden Jahr 2010 lag diese bei 49.950 Euro und wird ab 2011 auf 49.500 Euro herab gesenkt. Der Arbeitnehmer, der beispielsweise ab Dezember 2010 ein kontinuierliches Entgelt erhält, das über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt und auch im darauf folgenden Jahr diesen Wert erreichen wird. Kann sofort ab 1, Januar 2011 versicherungsfrei gestellt werden und zu einem privaten Versicherungsunternehmen wechseln.

Besondere Bedingungen nehmen Einfluss auf die Befreiungsmöglichkeiten

Nach wie vor, also auch nach der neu eingeführten Regelung gilt, dass lediglich kontinuierliche Gehälter angerechnet werden, bevor man sich von der Versicherungspflicht befreien lassen kann. Konkret bedeutet dies, dass nur regelmäßige Gehaltseinzahlungen gelten, zu denen auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehören. Ausgeschlossen bei der Berechnung ist jedoch eine einmalige Sonderzahlung oder andere Bonuszahlungen. Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer nachweisen können, dass sein jährliches Einkommen im Verlauf eines Jahres die Entgeltgrenze übersteigt.

Bei Wahltarifen gelten kürzere Bindungsfristen

Wer als freiwillig gesetzlich Versicherter einen Wahltarif bei seiner Kasse vereinbart hat, zu dem Ein Schutz mit Selbstbehalt oder ein Beitragsrückerstattungs-Tarif zählt, muss weiterhin mit einer dreijährigen Bindungsfrist leben. Diese Mindestbindungsfrist bezieht sich nicht nur auf einen Wechsel zwischen den gesetzlichen Kassen, sondern auch auf einen Anbieterwechsel zur privaten Krankenversicherung. In einigen Fällen wird die Mindestbindungsfrist über das GKV-Finanzierungsgesetz zum Teil auf ein Jahr verkürzt. Grundsätzlich gilt für Tarife, die mit einer Beitragsrückerstattung ausgestattet sind oder eine Kostenerstattung und Übernahme für Kosten für Medikamente von speziellen Therapieeinrichtungen in Aussicht stellen bereits ab dem 2. Januar 2011 eine Bindungsfrist von einem Jahr. Wahltarife mit Selbstbehalt oder ein Krankengeld-Wahltarif sind auch in Zukunft mit einer dreijährigen Bindungsfrist versehen.

Freiwillig gesetzlich Versicherte müssen aufpassen

Wer zur Berufsgruppe der Selbstständigen gehört und sich über einen Wahltarif absichert, bindet sich über einen Zeitraum von drei Jahren. Selbstständige unterliegen nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Selbstständiger in der GKV zum Ende des übernächsten Monats kündigen kann, wenn ein Wechsel in die private Krankenversicherung angestrebt wird. Wird jedoch ein besonderer Krankengeld-Tarif bei der Kasse vereinbart, gilt eine dreijährige Bindungsfrist an die jeweilige Krankenkasse. Wer sich nicht sicher ist, ob man einem Wechsel in die private Krankenversicherung den Vorzug geben will, sollte frühzeitig überlegen, einen speziellen Wahltarif zu vereinbaren, der über drei Jahre an die Kasse bindet.

VN:F [1.9.17_1161]
Rating: 0 (from 0 votes)

Verwandte Artikel:

  1. Gesetzliche Neuregelungen – was ändert sich?
American Express Gold Card

Schreibe ein Feedback!




* Alle gekennzeichneten Felder sind Pflichtangaben.