Regelungen seit 2009 zur Portabilität von Alterungsrückstellungen in der PKV

Will der Versicherte von seinem bisherigen Tarif in einen anderen des selben Versicherers wechseln, ergeben sich für ihn keine Änderungen bezüglich der Altersrückstellungen. Nach der aktuell geltenden Rechtslage werden die Altersrückstellungen im neuen Tarif in voller Höhe angerechnet.

Anbieterwechsel – welche Regeln gelten?

Wer als privat Versicherter die Gesellschaft wechseln will, muss einige wichtige Kriterien beachten. Dazu gehört, wann ein Versicherter seinen Krankenversicherungsschutz vereinbart hat. Eine ab dem 1. Januar 2009 abgeschlossene Krankenvollversicherung ist damit verbunden, dass die vom Versicherer kalkulierten Altersrückstellungen lediglich in der Höhe an das neue Versicherungsunternehmen übertragen werden, die denen eines Basistarifs entsprechen. Konkret bedeutet dies, dass nur der Betrag angerechnet wird, der im Basistarif bis zum Zeitpunkt des Anbieterwechsels hätte gebildet werden können. Lagen die Leistungen aus dem „alten“ Tarif unter denen des Basistarifs, kann der Versicherte entsprechend weniger Altersrückstellungen anrechnen lassen.

Welche Bedingungen gelten für Bestandskunden?

Für diejenigen, die ihren privaten Krankenversicherungsschutz vor dem 1. Januar 2009 vereinbart hatten gelten anderen Kriterien. Hierbei ist eine Möglichkeit der Übertragung von Altersrückstellungen nicht einkalkuliert worden. Dies war nur in einem beschränkten Umfang bis Mitte des Jahres 2009 möglich.

Wechsel nach dem Wechsel – worauf muss der Versicherte achten?

Wer sich für einen Anbieterwechsel entschieden hatte und danach nochmals wechseln möchte, kann seine Altersrückstellungen vom zweiten auf den folgenden Versicherer mitnehmen, die beim zweiten gebildet wurden. Strebt ein Versicherungsnehmer einen Wechsel in den Basistarif eines neuen Unternehmens in einen anderen Tarif an, kann dies erst dann unter Anrechnung der bereits mitgebrachten Rückstellungen nach einer Mindestmitgliedschaft von 18 Monaten erfolgen.

Zusatzversicherung – Abschluss für Wechselwillige möglich?

Wird unter einer Anrechnung von Altersrückstellungen der Anbieter gewechselt, hat der Versicherte die Möglichkeit, bei seinem „alten“ Versicherungsunternehmen eine Zusatzversicherung abzuschließen, auf die alle verbleibenden Anteile der Altersrückstellung, die nicht in den Basistarif übertragen wurden angerechnet werden können.

Wovon hängt die Höhe der Altersrückstellungen ab?

In welcher Höhe die Altersrückstellungen übertragen werden, ist abhängig von unterschiedlichen Kriterien. Dazu gehört die Dauer des bestehenden Vertrages, Alter und Geschlecht des Versicherten wie auch der Versicherungsumfang. Die einzelnen Übertragungsmechanismen richten sich nach der Kalkulationsverordnung des Unternehmens. Wer eine Auskunft über die Höhe seiner Altersrückstellungen bei einem Anbieterwechsel erhalten möchte, kann dies seit dem 1. Januar 2009 von einem Versicherungsunternehmen verlangen, die seit diesem Stichtag gesetzlich dazu verpflichtet sind. Ab Jahresbeginn 2013 ist jeder Versicherer verpflichtet, seinen Versicherungsnehmern diesen wichtigen wert einmal im Jahr mitzuteilen.

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