Versicherungspflicht – alle müssen für den Pflegefall Vorsorge treffen
In jüngster Vergangenheit gab es hierzulande viele Menschen, die über keinerlei Krankenversicherungsschutz verfügten. Der Gesetzgeber hat verfügt, dass es künftig keinen mehr geben soll, der ohne diesen wichtigen Schutz ist. Jedoch gilt dieses Kriterium nicht nur für Gesundheitskosten, sondern auch für den Pflegefall. Versicherungspflicht gilt für gesetzlich wie auch privat Versicherte Damit niemand auf eine medizinische Behandlung verzichten muss, hat sich der Gesetzgeber dafür stark gemacht, dass die Pflicht zur Krankenversicherung jeden Bürger einschließt und dies in Unabhängigkeit von der Versicherungsart. Ob es der gesetzliche Versicherungsschutz sein soll, oder die private Krankenversicherung ist davon abhängig, wie der Schutz vor dem Verlust der Versicherung im Krankheitsfall ausgesehen hat. Wer einmal gesetzlich krankenversichert war, wird in aller Regel wieder Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer vor dem Verlust seines Krankenversicherungsschutzes privat krankenversichert war, muss wieder von einem privaten Versicherungsunternehmen aufgenommen werden.
Versicherungspflicht greift für alle Bürger
Wer weder gesetzlich noch privat krankenversichert war muss, wenn er nicht der privaten Versicherung nicht zuzuordnen ist, Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung werden. Einer privaten Krankenversicherung zugeordnet werden unter anderem auch Selbstständige, Berufssoldaten, Beamte und Menschen, die einen Anspruch auf Beihilfe geltend machen können, wenn der Krankheitsfall nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder Vorschriften eingetreten ist.
Erweiterung der Versicherungspflicht: finanzielle Absicherung wird sichergestellt
Das Ausweiten der Versicherungspflicht auf Menschen, die bislang überhaupt keinen Versicherungsschutz hatten bedeutet, dass nun jeder sein individuelles Risiko selber absichern muss. Auf diese weise will der Gesetzgeber auch verhindern, dass die Solidargemeinschaft die Kosten für Behandlungen trägt. Parallel dazu wird auch verhindert, dass der Krankenversicherungsschutz nicht mehr ganz entzogen werden kann, wenn beispielsweise keine Beiträge mehr gezahlt werden.
Versicherungspflicht – auf den Zeitpunkt kommt es an
Wer seiner Versicherungspflicht erst nachkommt, wenn eine medizinische Behandlung notwendig wird, muss noch nicht gezahlte Beiträge nachzahlen. Seit dem 1. April 2007 besteht in der gesetzlichen Krankenversicherung die neue Versicherungspflicht. Die Beitragspflicht besteht dann, wenn es keine andere Ansprüche auf eine Absicherung im Krankheitsfalle gibt. In der privaten Krankenversicherung (PKV) besteht ebenso eine entsprechende Krankenversicherungspflicht für Neuabschlüsse seit dem 1. Januar 2009. Auf diese Weise soll eine lückenlose Krankenversicherungspflicht gewährleistet werden und dies auch im Bereich Pflegeversicherung. Geboten werden unter anderem Versicherungsmöglichkeiten wie eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, eine freiwillige Absicherung in der gesetzlichen Krankenkasse, eine Familienversicherung in der GKV oder eine Absicherung über die private Krankenversicherung. Wer sich jedoch privat krankenversichern will muss bedenken, dass Familienmitglieder einen separaten Vertrag führen müssen, während die gesetzliche Krankenversicherung eine Familienversicherung bietet, wenn bestimmte Einkommensgrenzen nicht überschritten werden.
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